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Finden Sie hier Begriffserklärungen und Antworten zu den häufigsten Fragen

Antrag

Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich beim Jobcenter. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen.

Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Bürgergeldes. Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.

Auszahlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt. Das Jobcenter stellt zudem sicher, dass Sie am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter aber keinen Einfluss. Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, jedoch ist eine gewisse Zeit notwendig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.

Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden.
Zu ihr gehören:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  • als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, – die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, – eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre
  • der unter 1. – 3. genannten Personen. Unter 25 jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25jährigenKindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist – also mindestens 15 Jahre alt.

Einkommen

Bürgergeld wird nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie unter dem Eintrag zum Begriff “Bedarfsgemeinschaft” nachlesen.

Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus:

  • einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge oder
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.

Erwerbsfähig

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann – zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.

GEZ Gebührenfähig

Der neue Rundfunkbeitrag ist solidarisch ausgestaltet, denn wer einkommensabhängig bestimmte staatliche Sozialleistungen bezieht, kann sich auf Antrag vom Beitrag befreien lassen: Wer zum Beispiel Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG erhält, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

Hilfebedürftig

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.

Kooperationsplan

Im Kooperationsplan legen Sie mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner vom Jobcenter fest, welche Ziele Sie für die Eingliederung in Arbeit verfolgen und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützen kann. Der Kooperationsplan ist freiwillig und wird alle sechs Monate mit Ihnen abgestimmt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Das Jobcenter meldet Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren. Bitte beachten Sie: In Sonderfällen kann es Abweichungen zu den o.g. Ausführungen geben.

Krankenversicherungsbeginn

Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Jobcenter außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.

Leistungen

Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Sachleistungen, Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung durch einen Ansprechpartner im Jobcenter und Geldleistungen, die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit eingliedern und seinen Lebensunterhalt inklusive der in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern sollen.

Leistungsdauer

Bürgergeld wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wie die Hilfebedürftigkeit dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen aber nur für jeweils sechs Monate bewilligt. Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Bürgergeld erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.

Leistungsmissbrauch

Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung – auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Jobcentern – aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.

Mehrbedarfe

Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für Menschen mit Behinderung oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist.

Meldepflicht

Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.

Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen – auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert – bitte teilen Sie dies umgehend mit.

Auch melden müssen Sie sich, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen.

Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Jobcenters zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft zuvor beim Jobcenter einzuholen ist.

Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.

Ortsabwesenheit

Leistungsbezieher, die Bürgergeld beim Jobcenter beziehen, sollten vor Antritt der Reise oder einer Ortsabwesenheit unbedingt mit ihrem Arbeitsvermittler sprechen und diese genehmigen lassen.

Das Gesetz verpflichtet Bezieher von Bürgergeld dazu, dieses mit dem Jobcenter abzustimmen, ob und wann sie Urlaub machen und Ortsabwesenheiten in Anspruch nehmen können. Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn in dieser Zeit eine Vermittlung in Arbeit oder die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung aller Voraussicht nach nicht möglich ist. Erfolgt die vorherige Meldung nicht, sind die Leistungen zu Unrecht bezogen und werden zurückgefordert oder die Zahlung wird eingestellt, wenn während dieser Zeit einer Einladung nicht nachgekommen wurde. Mit dem Bezug von Lohnersatzleistungen hat der Gesetzgeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dazu gehört auch, dass Ortsabwesenheit genehmigt werden muss. Für insgesamt drei Wochen im Jahr kann das Jobcenter das Bürgergeld weiterzahlen. Wer weitere drei Wochen nicht erreichbar ist, erhält für diese Zeit kein Geld mehr. Ein neuer Antrag auf Bürgergeld ist in diesem Fall nach der Reise nicht erforderlich. Der Zeitraum von drei Wochen mit Geld und drei Wochen ohne kann innerhalb eines Kalenderjahres auch in mehreren Abschnitten genommen werden. Wer von vornherein länger als sechs Wochen zusammenhängend verreist, kann für den gesamten Zeitraum kein Geld erhalten.

P-Konto

P-Konto ist die Abkürzung für „Pfändungsschutzkonto“. Es handelt sich um ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung der Kundin und Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht.

Pfändung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag erst nach sieben Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auszahlen.

Sanktionen

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weitreichende Sanktionen in Form von Kürzungen oder sogar des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.

Umzug

Bei einem Umzug können die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution gewährt werden. Dazu müssen Sie vor Mietvertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters einholen. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Vermögen

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann.

Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf – zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Weiterbewilligungsantrag

 Leistungen nach dem SGB II werden in der Regel für 12 Monate bewilligt. Bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit über diesen Zeitraum hinaus, wird ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich, der frühestens ab dem Datum der Antragstellung bewilligt werden kann. Dieser Weiterbewilligungsantrag wird Ihnen etwa 4 Wochen vor dem Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts zugesendet. Sollten Sie bis dahin per Post kein Beendigungsschreiben mit neuem Weiterbewilligungsantrag erhalten haben, sorgen Sie bitte eigenständig für die Beschaffung des Antragsformulars zur Weiterbewilligung. Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums ausgefüllt im zuständigen Standort abgegeben werden bzw. eingegangen sein.

Bei verspäteter Antragsabgabe (nach Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums) erhalten Sie für die Zwischenzeit keine Leistungen. Geben Sie daher Ihre Weiterbewilligungsanträge möglichst frühzeitig ab!

Widerspruch

Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss beim Jobcenter schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird.

Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss Ihr Jobcenter dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Zumutbarkeit

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.