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Übergang zum 01.06.2022 in das SGB II

Bis zum 31. Mai 2022 galt für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine die Gesetzesgrundlage nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nachfolgend wird die Betreuung von den zuständigen Jobcentern übernommen.

Die Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ab dem 1. Juni 2022 ist ab sofort möglich.

Ukrainische Leistungsberechtigte nach dem SGB II werden für die Sicherung des Lebensunterhalts finanziell unterstützt. Dazu können Wohnkosten (Kosten für Unterkunft und Heizung) übernommen werden. Voraussetzung dafür ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 AufenthG.

Die gesetzliche Krankenversicherung wird beim Bezug von Leistungen unsererseits gewährleistet. Dafür benötigen wir die Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenkasse.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt monatlich im Voraus. Eröffnen Sie hierfür ein Girokonto und teilen Sie uns Ihre aktuelle Bankverbindung mit.

Die Broschüre „Einfach erklärt“ ist in Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch im Internet abrufbar. Sie enthält die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Weitere Vordrucke des Jobcenter Schwarzwald-Baar-Kreis finden Sie hier.

Wir bieten außerdem neben der Beratung für den Arbeitsmarkt, Unterstützung bei Förder- und Qualifizierungsangeboten. Darunter Sprach- und Integrationskurse, sowie Weiterbildungen. Diese Angebote werden mit den von uns bereitgestellten Integrationsfachkräften im Rahmen der Arbeitsvermittlung thematisiert.