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Ortsabwesenheit

Was müssen Sie zum Thema Ortsabwesenheit wissen?

Während des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen Sie für das Jobcenter an jedem Werktag erreichbar sein. Dafür müssen Sie sich mindestens einmal täglich um Ihre Post kümmern. Eine Erreichbarkeit über das Handy oder per e-Mail ist nicht ausreichend. 

Sie können jedoch Ortsabwesenheit (=Urlaub) beantragen. Diese Abwesenheit muss 2 Wochen im Voraus beantragt werden. Dann erhalten Sie im Vorfeld die Zustimmung für Ihren Aufenthalt außerhalb des Schwarzwald-Baar-Kreises, wenn dies mit den Vermittlungsbemühungen vereinbar ist. 

Für 21 Tage im Kalenderjahr können Sie sich auswärts aufhalten und erhalten weiter Leistungen vom Jobcenter bezahlt.

Planen Sie einen längeren auswärtigen Aufenthalt git Folgendes:

- Bei einem auswärtigen Aufenthalt zwischen 4 und 6 Wochen erhalten Sie ab Beginn der 4. Woche bis zu Ihrer Rückkehr keine Leistungen vom Jobcenter.

- Bei einem auswärtigen Aufenthalt von mehr als 6 Wochen erhalten Sie bereits ab Beginn der ersten Woche bis zu Ihrer Rückkehr keine Leistungen vom Jobcenter.

 

Wird dem Jobcenter ein auswärtiger Aufenthalt bekannt, der im Vorfeld nicht von Ihrem persönlichen Ansprechpartner genehmigt war, erhalten Sie für den gesamten Zeitraum keine Leistungen vom Jobcenter. Bereits ausgezahlte Leistungen werden zurückgefordert.

Während der ersten drei Monate des Leistungsbezuges wird keine Ortsabwesenheit genehmigt, da grundsätzlich die Aufnahme einer Arbeit vorrangig ist. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme an einer Aktivierungs- oder Eingliederungsmaßnahme geplant ist. 

 

Wie beantragt man eine Ortsabwesenheit?

Für die Beantragung einer Ortsabwesenheit ist eine persönliche Vorsprache im Jobcenter notwendig. Dafür können Sie ohne Termin während den Sprechzeiten in die Eingangszone kommen.

Sie können ebenfalls auch ab dem 04.04.2022 über Jobcenter Digital die Ortsabwesenheit beantragen.

 

Rückmeldung aus der Ortsabwesenheit:

Bitte melden Sie sich am ersten Werktag nach der Ortsabwesenheit persönlich mit dem Personalausweis im Jobcenter zurück.